Nachdem im April der Arbeitsschutzstandard der Bundesregierung herauskam, sind wir jetzt einen Schritt weiter: Die Empfehlungen wurden im August vertieft mit einer Arbeitsschutzregel, die Vermutungswirkung hat. Vermutungswirkung bedeutet, dass ein Arbeitgeber, der sich an diese Vorgaben hält, davon ausgehen kann, dass er das geltende Recht erfüllt. Man kann es dann auch anders machen, muss aber, z.B. dem Betriebsrat gegenüber, nachweisen, dass die gewählte Lösung genauso sicher ist. Das ist oft schwer bis unmöglich.
In der Regel werden viele Themen des Arbeitens unter Pandemiebedingungen geregelt: Von der Unterscheidung der verschiedenen Mund-Nase Bedeckungen, über die klare Aussage, dass die bestehende Gefährdungsbeurteilungen angepasst werden müssen, bis hin zu vielen verschiedenen Schutzmaßnahmen für die unterschiedlichsten Arbeitssituationen, wie Arbeits(platz)gestaltung, Lüftung, Versorgung mit persönlicher Schutzausrüstung, über die besonderen Bedingungen des Homeoffice. Dabei gilt die altbekannte Priorisierung der vorzunehmenden Maßnahmen nach Technik, die Vorrang hat, Organisation, die als nächstes geprüft werden muss und erst am Ende Maßnahmen an Personen, wie Mund-Nase-Bedeckungen. Auch wird großes Gewicht darauf gelegt, dass Führungskräfte eine wichtige Rolle spielen.
Die Regel ist von allen Ausschüssen der Bundesregierung und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin mit Sozialpartnern zusammen bearbeitet worden und hier erhältlich.