Corona hat mich ganz schön in Atem gehalten, ich hatte so viel damit zu tun, Arbeitsschutzberatung unter Pandemiebedingungen zu organisieren. Auch das Homeoffice hat mich bewegt und das tut es weiter: jetzt ist in vielen Betrieben die Zeit, eine dauerhafte Regelung für mobile Arbeit zuhause zu treffen. Dabei ist es wichtig, dass auch bei der Arbeit zuhause der Arbeitgeber das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsschutzgesetz einhalten und die Einhaltung überwachen muss. Betriebsräte haben dabei Mitbestimmung, im BetrVG ist sogar ein Extra-Mitbestimmungstatbestand eingerichtet worden, nämlich § 87.1.14.
Es ist wichtig, dass die Beschäftigten, die zuhause arbeiten, auch gesundheitsgerecht ausgestattet werden, In der Pandemie ist das Arbeiten zuhause zunächst einfach schnell eingerichtet oder angeordnet worden und dann war es ja auch verpflichtend. Nun aber sollte dieses Hopplahopp in einen geordneten Zustand mit guten Arbeitsbedingungen zuhause und gesicherter sozialer Anbindung im Betrieb überführt werden.
Das Arbeitszeitgesetz beinhaltet Ruhezeiten von 11 Stunden zwischen den Arbeitseinsätzen und eine Normalarbeitszeit von 8 Std. sowie eine Höchstarbeitszeit von ausnahmsweise 10 Stunden. Und eine Gefährdungsbeurteilung, die der Arbeitgeber durchführen muss. Die Organisation der Gefährdungsbeurteilung in den Wohnungen der Beschäftigten zuhause ist natürlich ein Sonderformat der Gefährdungsbeurteilung. Jetzt müssen die Beschäftigten selbst Wissen (Unterweisung) bekommen, so dass sie eigenständig beurteilen können, ob diese Art der Arbeit zuträglich für die Gesundheit ist. EIne große Aufgabe für die Unternehmen, die Betriebsräte und die Beschäftigten selbst.