Corona hat mich ganz schön in Atem gehalten, ich hatte so viel damit zu tun, Arbeits­schutz­be­ratung unter Pande­mie­be­din­gungen zu orga­ni­sieren. Auch das Home­office hat mich bewegt und das tut es weiter: jetzt ist in vielen Betrieben die Zeit, eine dauer­hafte Regelung für mobile Arbeit zuhause zu treffen. Dabei ist es wichtig, dass auch bei der Arbeit zuhause der Arbeit­geber das Arbeits­zeit­gesetz und das Arbeits­schutz­gesetz einhalten und die Einhaltung über­wachen muss. Betriebsräte haben dabei Mitbe­stimmung, im BetrVG ist sogar ein Extra-Mitbe­stim­mungs­tat­be­stand einge­richtet worden, nämlich § 87.1.14.

Es ist wichtig, dass die Beschäf­tigten, die zuhause arbeiten, auch gesund­heits­ge­recht ausge­stattet werden, In der Pandemie ist das Arbeiten zuhause zunächst einfach schnell einge­richtet oder ange­ordnet worden und dann war es ja auch verpflichtend. Nun aber sollte dieses Hopp­lahopp in einen geord­neten Zustand mit guten Arbeits­be­din­gungen zuhause und gesi­cherter sozialer Anbindung im Betrieb über­führt werden.

Das Arbeits­zeit­gesetz beinhaltet Ruhe­zeiten von 11 Stunden zwischen den Arbeits­ein­sätzen und eine Normal­ar­beitszeit von 8 Std. sowie eine Höchst­ar­beitszeit von ausnahms­weise 10 Stunden. Und eine Gefähr­dungs­be­ur­teilung, die der Arbeit­geber durch­führen muss. Die Orga­ni­sation der Gefähr­dungs­be­ur­teilung in den Wohnungen der Beschäf­tigten zuhause ist natürlich ein Sonder­format der Gefähr­dungs­be­ur­teilung. Jetzt müssen die Beschäf­tigten selbst Wissen (Unter­weisung) bekommen, so dass sie eigen­ständig beur­teilen können, ob diese Art der Arbeit zuträglich für die Gesundheit ist. EIne große Aufgabe für die Unter­nehmen, die Betriebsräte und die Beschäf­tigten selbst.