Nachdem im April der Arbeits­schutz­standard der Bundes­re­gierung herauskam, sind wir jetzt einen Schritt weiter: Die Empfeh­lungen wurden im August vertieft mit einer Arbeits­schutz­regel, die Vermu­tungs­wirkung hat. Vermu­tungs­wirkung bedeutet, dass ein Arbeit­geber, der sich an diese Vorgaben hält, davon ausgehen kann, dass er das geltende Recht erfüllt. Man kann es dann auch anders machen, muss aber, z.B. dem Betriebsrat gegenüber, nach­weisen, dass die gewählte Lösung genauso sicher ist. Das ist oft schwer bis unmöglich.
In der Regel werden viele Themen des Arbeitens unter Pande­mie­be­din­gungen geregelt: Von der Unter­scheidung der verschie­denen Mund-Nase Bede­ckungen, über die klare Aussage, dass die bestehende Gefähr­dungs­be­ur­tei­lungen ange­passt werden müssen, bis hin zu vielen verschie­denen Schutz­maß­nahmen für die unter­schied­lichsten Arbeits­si­tua­tionen, wie Arbeits(platz)gestaltung, Lüftung, Versorgung mit persön­licher Schutz­aus­rüstung, über die beson­deren Bedin­gungen des Home­office. Dabei gilt die altbe­kannte Prio­ri­sierung der vorzu­neh­menden Maßnahmen nach Technik, die Vorrang hat, Orga­ni­sation, die als nächstes geprüft werden muss und erst am Ende Maßnahmen an Personen, wie Mund-Nase-Bede­ckungen. Auch wird großes Gewicht darauf gelegt, dass Führungs­kräfte eine wichtige Rolle spielen.
Die Regel ist von allen Ausschüssen der Bundes­re­gierung und der Bundes­an­stalt für Arbeits­schutz und Arbeits­me­dizin mit Sozi­al­partnern zusammen bear­beitet worden und hier erhältlich.