Die ASR V3 zur Konkre­ti­sierung der Gefähr­dungs­be­ur­teilung nach Arbets­stät­ten­ver­ordnung ist seit April 17 beschlossen. Sie muss noch im gemein­samen Minis­te­ri­al­blatt veröf­fentlich werden. Dann ist sie hier zu finden. Hier kann man sowieso öfter mal rein­schauen :-)…

Konkre­ti­siert wird, dass bei der Gefähr­dungs­be­ur­teilung Auswir­kungen von Arbeits­or­ga­ni­sation und Arbeits­ab­läufen in der Arbeits­stätte auf die physische und psychische Gesundheit berück­sichtigt werden müssen. Und das bei Einrichten, Betreiben und bei Verän­de­rungen der Arbeits­stätte. Das Nicht­er­stellen einer Gefähr­dungs­be­ur­teilung vor Aufnahme der Tätigkeit ist eine Ordnungs­wid­rigkeit.